Kostenlose Demoversionen von Online-Geldspielen müssen nach Art. 78 der Geldspielverordnung (VGS) dieselben Spielmerkmale wie das entsprechende Geldspiel aufweisen. Das gilt insbesondere für die simulierte Ausschüttungsquote.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift betrifft Veranstalterinnen, die Online-Geldspiele anbieten und parallel dazu kostenlose Spiele zu Werbezwecken bereitstellen. Diese entsprechen in ihrer Form einem Geldspiel, erfordern aber keinen Einsatz. Der Artikel verweist auf Art. 74 und 75 des Geldspielgesetzes (BGS).
Anforderungen an die Demoversion
- Identische Spielmerkmale: Die Merkmale der Demoversion müssen mit denen des entsprechenden Geldspiels übereinstimmen.
- Identische simulierte Ausschüttungsquote: Die Demoversion darf keine abweichende Ausschüttungsquote verwenden.
- Realistische Darstellung der Gewinnchancen: Gemäss den amtlichen Erläuterungen sollen Demoversionen das Ausprobieren und Üben ermöglichen, ohne ein falsches Bild der Gewinnchancen zu vermitteln.
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